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   BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23673
BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21 (https://dejure.org/2021,23673)
BVerwG, Entscheidung vom 29.04.2021 - 1 WRB 1.21 (https://dejure.org/2021,23673)
BVerwG, Entscheidung vom 29. April 2021 - 1 WRB 1.21 (https://dejure.org/2021,23673)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGleiG § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 22; WDO § 9
    Anschuldigungsschrift; Antragserfordernis; Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten; Einsicht in Personalakte; Feststellungsantrag; Form des Antrags; Informationsanspruch; Militärische Gleichstellungsbeauftragte; Zur-Verfügung-Stellen von Unterlagen; frühzeitige ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 SGleiG, § 20 Abs 1 SGleiG, § 22 SGleiG, § 9 WDO 2002
    Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten; Besetzung eines Auslandsdienstpostens

  • Wolters Kluwer

    Umfassende und rechtzeitige Unterrichtung einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung eines Auslandsdienstpostens; Disziplinarverfahren gegen einen Oberst wegen des Vorwurfs verbaler sexueller Belästigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Der Anspruch der militärischen Gleichstellungsbeauftragten auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGleiG) ist darauf gerichtet, sie zur Durchführung ihrer Aufgaben in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf dem gleichen Informationsstand wie ...

  • rechtsportal.de

    Umfassende und rechtzeitige Unterrichtung einer militärischen Gleichstellungsbeauftragten bei der Besetzung eines Auslandsdienstpostens; Disziplinarverfahren gegen einen Oberst wegen des Vorwurfs verbaler sexueller Belästigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Militärische Gleichstellungsbeauftragte hat Informationsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 949
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21
    Dieser zum Informationsanspruch des Personalrats anerkannte Grundsatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1994 - 6 P 21.92 - BVerwGE 95, 73 ) gilt auch für das Informationsrecht der Gleichstellungsbeauftragten.
  • BVerwG, 08.04.2010 - 6 C 3.09

    Gleichstellungsbeauftragte; Dienststelle; Dienststellenleitung; Hauptzollamt;

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21
    Es handelt sich dabei - analog zu der entsprechenden Regelung in § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) - um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. zu § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a.F. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12).
  • BVerwG, 30.11.2011 - 2 WRB 1.11

    Rechtsbeschwerde, Begründung; Gleichstellungsbeauftragte, Beteiligung in

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21
    Dem steht nicht entgegen, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten an Wehrdisziplinarverfahren gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 WRB 1.11 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 7 LS 2 und Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 WRB 7.18

    Beteiligungstatbestand; Erforderlichkeitsprinzip; Ergebnisse der

    Auszug aus BVerwG, 29.04.2021 - 1 WRB 1.21
    Das vorliegende Anlassverfahren ist zudem über den Einzelfall hinaus geeignet, Inhalt und Reichweite der Aufgaben und Beteiligungsrechte der militärischen Gleichstellungsbeauftragten zu klären (zur entsprechenden Funktion des Beschwerdeverfahrens nach § 17 SBG, vertretungsrechtliche Zuständigkeiten, Befugnisse und Pflichten zu klären, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 WRB 7.18 - BVerwGE 167, 235 Rn. 21 m.w.N.; für das vorgerichtliche Verfahren siehe auch § 21 Abs. 2 Satz 2 SGleiG, der die Berücksichtigung eines begründeten Einspruchs "bei weiteren vergleichbaren Fällen" anordnet).
  • BVerwG, 11.08.2022 - 5 A 2.21

    Begrenzte Klagemöglichkeiten der Gleichstellungsbeauftragten im

    Dessen Gegenstand ist - was sich unter anderem aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 33 BGleiG) ergibt - auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - BVerwGE 136, 263 Rn. 12; Beschluss vom 29. April 2021 - 1 WRB 1.21 - juris Rn. 22).
  • OVG Saarland, 21.02.2023 - 1 B 238/22

    Beteiligung der Frauenbeauftragten einer Klinik an einer Task-Force Corona

    - deshalb dann, wenn eine Dienstbesprechung, wie hier der frühere Krisenstab oder die zwischenzeitlich eingerichtete Task-Force, auf wesentliche Weichenstellungen in innerdienstlichen Angelegenheiten der in § 23 Abs. 1 Satz 1 LGG genannten Art angelegt ist, der Ausschluss der Frauenbeauftragten mit dem Normzweck nicht in Einklang steht, weil erst die Teilnahme an der Besprechung ihr die Möglichkeit eröffnet, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen, ihr also mit anderen Worten eine sachgerechte Mitwirkung am Entscheidungsprozess ermöglicht, [vgl. BVerwG, Urteil vom 8.4.2010 - 6 C 3/09 -, juris Rn. 23 m.w.N. (zu § 20 Abs. 1 BGleiG a.F.); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.4.2021 - 1 WRB 1/21 -, juris Rn. 30, 37 (zu §§ 19 f. SGleiG); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2009 - OVG 4 S 59.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.12.2008 - 3 LB 26/06 -, juris Rn. 26 ff.; VG Berlin, Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 237.18 -, juris Rn. 25, und Urteil vom 27.4.2020 - 5 K 50.17 -, juris Rn. 23].
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